Zusammenfassung: Im vorliegenden Fall hatte der UFS zu entscheiden, ob für einen Antrag beim VfGH die Eingabengebühr auch dann zu entrichten ist, wenn dem Beschwerdeführer zuvor Verfahrenshilfe beim VwGH gewährt worden ist. Unter Anwendung der relevanten Bestimmungen aus den Verfahrensordnungen erörterte der UFS die Lösung der Frage. Dabei legte er dar, dass der vorliegende Fall anders gelagert sei als jener, wenn der VfGH eine Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG an den VwGH abtritt.

