§ 2 Abs 1 Z 1 GrEStG
Im vorliegenden Erkenntnis hatte sich der UFS damit auseinanderzusetzen, ob eine Wandvertäfelung als Betriebsvorrichtung zu qualifizieren und dadurch von der Grunderwerbsteuer gemäß § 2 Abs 1 Z 1 GrEStG auszunehmen war. Dabei hatte er auch zu berücksichtigen, ob der Vereinbarung des Ruhens des Hotelbetriebs im Rahmen des Kaufvertrags Relevanz zukommt.

