Zusammenfassung: Der gegenständliche Beitrag beschäftigt sich mit zwei UFS-Erkenntnissen, in welchen der UFS zu Fragen rund um den in der FinStrG-Novelle eingeführten Strafaufhebungsgrund des § 30a FinStrG Stellung bezieht. Dabei zeigt sich, dass für die Geltendmachung des Verkürzungszuschlages mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Autorin unterzieht die restriktive Praxis des UFS einer kritischen Reflexion und erörtert, welche Maßnahmen in der Praxis getroffen werden sollten, um der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zu entgehen.

