Zusammenfassung: Der VwGH prüfte die Zulässigkeit eines Ersuchens der Finanzbehörde, nach rechtskräftiger Veranlagung eines Abgabenjahres Belege für Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen nachzureichen.
Rechtsgrundlagen: § 114 BAO; § 143 BAO; § 161 BAO; § 299 BAO

