§ 85 BAO; § 133 Abs 2 BAO; § 2 Abs 2 Z 1 EnAbgVergG; § 311 BAO
Die Entscheidung befasste sich mit einem Antrag auf Vergütung von Energieabgaben für das Jahr 2003 iSd § 2 Abs 2 Z 1 EnAbgVergG, der formlos am letzten Tag der Einreichungsfrist eingebracht wurde. Weiters untersuchte der UFS die Frage, wie ein Hinweis auf später nachgereichte Unterlagen mit den erforderlichen Berechnungen und Erklärungen rechtlich zu würdigen ist.

