Zusammenfassung: Der Autor geht in seinem Beitrag auf eine aktuelle Entscheidung des UFS ein, in der sich dieser mit der Berufskleidung eines Croupiers auseinandersetzte. Der UFS untersuchte, ob eine vom Arbeitgeber vorgeschriebene bürgerliche Kleidung (schwarzer Anzug, schwarze Schuhe, weißes Hemd) als abzugsfähige Werbungskosten angesehen werden kann, wenn die Kleidung ausschließlich am Arbeitsplatz verbleibt und die Möglichkeit einer auch privaten Nutzung ausgeschlossen werden kann.

