Zusammenfassung: Der UFS beschäftigte sich mit der Frage, ob und in welcher Form Ergebnisse und Entscheidungen einer nicht öffentlichen Sitzung eines Spruchsenats zu dokumentieren sind, in der sich dieser u.a. Kenntnis über den finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalt verschaffte. Weiters prüfte er, ob ein Aktenvermerk iSd § 56 Abs 2 iVm § 89 BAO hierbei zulässig ist und ob in diesem auch der Spruch der beschlossenen Entscheidung angeführt werden muss.

