Zusammenfassung: Der UFS prüfte, ob die auf ausländische Einkünfte entfallende anrechenbare ausländische Quellensteuer bei einem Gruppenträger angerechnet werden kann, wenn dieser ein negatives Einkommen hat. Weiters prüfte er hierbei, ob auf das Ergebnis des Gruppenträgers oder auf Gruppenergebnis abgestellt werden muss.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 7 KStG; § 9 Abs 6 KStG; § 7 Abs 2 KStG

