Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung prüfte der UFS, unter welchen Umständen die Wohnung eines Arbeitnehmers auch als Betriebsstätte des Arbeitgebers eingestuft werden kann und ob eine geschäftliche Tätigkeit vorliegt, wenn der Arbeitnehmer dort im Auftrag des Arbeitgebers tätig wird. Weiters geht der UFS auf den für die Besteuerung maßgebenden Betriebsstättenbegriff im Hinblick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten ein.

