Zusammenfassung: Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes hatte sich der UFS mit der Frage zu befassen, welche Kosten unter dem Nebenkostenbegriffs der Herstellung iSd § 203 Abs 3 UGB zu subsumieren sind. Er prüfte dabei, unter welchen Umständen Kosten für den Abriss eines Gebäudes unternehmensrechtliche Herstellkosten eines neuen Gebäudes darstellen können und ob diese Kosten auch im Wert des neu hergestellten Wirtschaftsgutes Deckung finden.

