Zusammenfassung: Der UFS nahm in der Entscheidung zur Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen einem Steuerschuldner im Inland zuzurechnen ist und der PKW somit der Kraftfahrzeugsteuer als auch der Normverbrauchsabgabe unterliegt. Im Anlassfall wurde ein PKW von einem GmbH-Geschäftsführer mit Sitz in Deutschland vorwiegend für private Fahrten in Österreich verwendet.

