Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung hatte der UFS die Frage zu klären, ob durch die im "Zusammenschlussvertrag-Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der Forstverwaltung KEG" vereinbarte Übertragung des Forstbetriebes durch die wirtschaftliche Eigentümerin ein Erwerbsvorgang nach §1 Abs.2 GrEStG 1987 verwirklicht wurde und dieser somit der Grunderwerbsteuer unterliegt.

