Zusammenfassung: Mit Erläuterung des Gegenleistungsbegriffs des GrEStG stellt der UFS klar, dass eine dem Verkäufer/Übergeber vorbehaltene Nutzung wie z.B. eines Wohnungsrechts eine Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinn darstellt und somit die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bildet.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 GrEStG

