Zusammenfassung: Der UFS hatte im Anlassfall über einen Antrag auf Steuerbefreiung gemäß § 15 Abs 1 Z 14 a ErbStG zu urteilen. Dieser wurde wegen unzureichender Angaben über Vorkehrungen bei Änderungen oder Ergänzungen der Stiftungserklärung abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 Z 14 a ErbStG

