Zusammenfassung: Der UFS nahm in der Entscheidung zur Frage Stellung, ob bei Übertragung von Anteilen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechts des Übernehmers eine Aussetzung der Besteuerung iSd § 30 ErbStG anwendbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 30 ErbStG

