Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung stellt der UFS klar, dass - nach Ausscheiden eines Gesellschafters einer Zweipersonen OHG und Geschäftsübernahme durch Anwachsung gemäß § 142 HGB auf den verbleibenden Gesellschafter - nicht der Einheitswert, sondern die Gegenleistung, die sich aus der Gesamtabfindung des ausscheidenden Gesellschafters, den Gesellschaftsschulden und dem Wert des bisherigen Gesellschaftsanteils des verbleibenden Gesellschafters zusammensetzt, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.

