Zusammenfassung: In vorliegender Entscheidung begründet der UFS die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Einkommenssteuerbescheids damit, dass die inhaltliche Rechtswidrigkeit zu keiner steuerlichen Auswirkung führt und somit das Interesse der Rechtssicherheit vordergründig erscheint. Untersucht wurde auch die Bedeutung der Abgabenbescheide für außersteuerliche Beurteilungen.
Rechtsgrundlagen: § 20 BAO; § 299 BAO

