Zusammenfassung: Der VwGH hatte im Anlassfall zu untersuchen, ob bei einer sukzessiven Abtretung von bis zuletzt 99% der Geschäftsanteile unter gleichzeitiger Übertragung des verbleibenden Geschäftsanteils von 1% in das wirtschaftliche Eigentum eine missbräuchliche Gestaltung vorliegen kann.
Rechtsgrundlagen: § 22 BAO; § 1 Abs 3 GrEStG

