Zusammenfassung: Der UFS nahm in der Entscheidung zur Frage Stellung, unter welchen Umständen ein gesellschaftssteuerbarer Vorgang bei unbaren/vorbehaltenen Entnahmen gegeben ist und ob dieser eine ertragssteuerliche Rückwirkung erzeugen kann.
Rechtsgrundlagen: § 2 UmgrStG; § 7 KVG; § 12 UmgrStG; § 16 UmgrStG; § 22 Abs 4 UmgrStG

