Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung war im Wesentlichen zu klären, inwieweit der Verkehrswert der Mitunternehmeranteile an einer atypisch stillen Gesellschaft, die eingebracht wurden, zum Stichtag der Einbringung positiv war. Mit Praxishinweisen der Verfasser.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs 2 EStG; Art III UmgrStG

