Zusammenfassung: In den vorliegenden 4 Entscheidungen war im Wesentlichen zu klären, inwieweit der Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen der Gesellschaft gegenüber der Gesellschaftsteuer unterlag. Dem Senat stellten sich auch Fragen zur Bewertung des Forderungsverzichts.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 4 KVG

