Zusammenfassung: Fink befasst sich in seinem Beitrag mit einer Entscheidung des UFS aus dem November 2011, in der zu klären war, ob einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht nicht stattgegeben wurde. Im Anlassfall stellte sich die Frage, inwieweit dem Geschäftsführer einer Steuerberatungskanzlei Sorglosigkeit im Bezug auf die für ihn geltende Überwachungspflicht vorgeworfen werden konnte, für den Fall, dass es trotz bestehendem Kontrollsystem der Kanzlei zu einer Fristversäumung infolge des Versehens eines Kanzleimitarbeiters iR der Urlaubsvertretung gekommen war.

