Zusammenfassung: Der UFS hatte sich mit Fragen betreffend die besonderen Eingabengebühren für Beschwerden an ein Höchstgericht zu befassen. Der Senat stellte in gegenständlicher Entscheidung klar, ob an den VwGH erhobene Beschwerden in Angelegenheiten betreffend der Zivildienst als Schrift gelten, die durch das ZDG veranlasst sind und daher die in § 72 ZDG normierte Befreiung zur Anwendung kommen kann. Der UFS äußerte sich ferner zu den Folgen, die eine nicht vorschriftsmäßige Entrichtung der besonderen Eingabengebühr nach sich zieht. Mit Praxishinweisen der Verfasserin.

