Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit Fragen betreffend die besonderen Eingabengebühren für Verfassungsgerichtshofbeschwerden zu befassen. Im vorliegenden Fall einer Eingabe an den VfGH, in der 2 Ansuchen gestellt wurden, äußerte sich der Senat ua dahingehend, ob die Entrichtung der Eingabengebühr für beide Begehren zu erfolgen hat.

