Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung ua zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen und stellte in diesem Zusammenhang klar, wann eine Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist. Mit Praxishinweisen der Verfasserin.
Rechtsgrundlagen: § 11 Abs 1 Z 1 GebG; § 9 Abs 1 GebG; § 3 Abs 2 Z 1 GebG

