Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in gegenständlicher Entscheidung zu der Frage, wie die von sog Live-Chat-Cam Girls ausgeübten Tätigkeiten aus Sicht des Umsatzsteuerrechts zu behandeln sind. Stellen derartige Leistungen eine Katalogleistung (sonstige Leistung, die auf elektronischem Weg erbracht wird) dar? Wo liegt der Leistungsort dieser Tätigkeiten? Mit Praxishinweisen der Verfasserin, die erörtert, welche Bedeutung dabei der mit Jahresbeginn 2010 aufgrund des BBG 2009 geltenden neuen Rechtslage im Hinblick auf die Leistungsortregelungen zukommt.

