Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist, wenn die Unterfertigung eines Gruppenantrags nicht fristgerecht, da nach dem Bilanzstichtag stattgefunden hat. Mit Praxishinweisen des Verfassers.
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 8 KStG; § 308 BAO

