Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, wem die für Liebesdienste eingenommenen Entgelte umsatzsteuerlich zuzurechnen sind, dem Betreiber des Bordells oder aber den selbständig tätigen Prostituierten? Der Senat hatte auch zu entscheiden, ob die seitens des Finanzamts vorgenommene Schätzung mittels Unsicherheitszuschlägen zulässig war. Mit Praxishinweisen des Verfassers.

