Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in gegenständlicher Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein Zustellmangel dann vorliegt, wenn Bescheide den Abgabepflichtigen selbst als Empfänger bezeichnen und diesem zugestellt werden und nicht dem Zustellungsbevollmächtigten. Ist eine Heilung eines derartigen Zustellmangels möglich? Mit Praxishinweisen des Verfassers.

