Zusammenfassung: Kuprian beleuchtet in seinem Beitrag eine Entscheidung des UFS aus dem Juni 2009, in der sich der Senat ua mit der Frage zu befassen hatte, ob eine diplomierte Sozialarbeiterin die ihr für ihre 2 Therapiehunde entstandenen tierärztlichen Kosten iR ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen kann. Können Therapiehunde als Arbeitsmittel gem § 16 Abs 1 Z 7 EStG qualifiziert werden?
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 Z 7 EStG

