Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob unbare Entnahmen nach § 16 Abs 5 Z 2 UmgrStG als Entnahmen nach § 11a EStG anzusehen sind. Mit Praxishinweisen der Verfasser.
Rechtsgrundlagen: § 11a EStG; § 16 Abs 5 Z 1 und 2 UmgrStG

