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Was zählt grunderwerbsteuerrechtlich zum Grundstück?

UFS-Entscheidungen zu Gebühren und VerkehrsteuernSteuerrechtDr. Hedwig Bavenek-Weber, UFS WienUFS journal 2009, 235 Heft 6 v. 1.6.2009

Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Einbauküchen und Schuppen nicht in die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, da es sich dabei um Inventar handle. Umfasst der zivilrechtliche Terminus des Grundstücks auch das Zubehör?

Rechtsgrundlagen: § 2 GrEStG; § 2 Abs 1 GrEStG

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