Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob Einbauküchen und Schuppen nicht in die Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, da es sich dabei um Inventar handle. Umfasst der zivilrechtliche Terminus des Grundstücks auch das Zubehör?
Rechtsgrundlagen: § 2 GrEStG; § 2 Abs 1 GrEStG

