Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen iZm Servitutsrechten zu befassen. Im gegenständlichen Fall eines Liegenschaftserwerbs von einer Agrargemeinschaft hatte der Dienstbarkeitsberechtigte auf die Dienstbarkeit des Holz- und Streubezugs für eine Gegenleistung des Erwerbers verzichtet. Das Finanzamt berücksichtigte den Ablösebetrag für den Verzicht der Dienstbarkeit in der Grunderwerbsteuer-Bemessungsgrundlage.

