Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, inwieweit der Versicherer zur Haftung für die motorbezogene Versicherungsteuer herangezogen werden kann für den Fall, dass von ihm eine zu geringe Steuer eingezogen wurde.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 4 VersStG; § 202 BAO

