Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags iZm mit dem Eintritt der Verjährung zu befassen. Mit einer Anmerkung von Mag. Fischerlehner zu der Entscheidung des UFS.
Rechtsgrundlagen: § 304 BAO; § 209 BAO; § 209a Abs 1 f BAO

