Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeantrags iZm mit dem Eintritt der Verjährung zu befassen. Der UFS äußerte sich dabei zum Unterschied zwischen auf neu hervorgekommenen Tatsachen bzw Beweismitteln, die als Wiederaufnahmegründe zu qualifizieren sind (nova reperta) und bereits bestehenden Tatsachen bzw Beweismitteln, denen keine unmittelbare Relevanz für die Wiederaufnahme zukommt (nova producta). Mit einem Praxishinweis von Mag. Fischerlehner.

