Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob die Bedingung des § 22 Abs 4 UmgrStG dann erfüllt wird, wenn ein Betrieb an jenem Tag, an dem der Sacheinlage- und Einbringungsvertrag abgeschlossen wurde über 2 Jahre hinweg als Vermögen der einbringenden Muttergesellschaft (einer Genossenschaft) bestanden hat. Nach der erfolgten Einbringung des Betriebes in die Tochtergesellschaft der Genossenschaft (einer inländischen AG) kam es im Zuge einer Kapitalerhöhung zu der Vorschreibung von Gesellschaftsteuer.

