Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob die Einbringung einer Sparkasse in eine kurze Zeit davor errichtete Tochtergesellschaft (AG), welche in weiterer Folge auf eine Schwestergesellschaft (AG) verschmolzen wird, börsenumsatzsteuerpflichtig ist und, ob eine Börsenumsatzsteuerbefreiung im Ausmaß der sich in der Tochtergesellschaft befindlichen Beteiligungen und Wertpapiere zulässig ist.

