Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob durch den Beitritt einer GmbH zu einer KG als Arbeitsgesellschafter und in Hinkunft alleiniger unbeschränkt haftender Gesellschafter dieser Gesellschaft und durch den Wechsel des ehemals unbeschränkt haftenden Gesellschafters der KG in die Stellung des Kommandististen sowie durch das gleichzeitige Abtreten eines Anteils der Kommanditbeteiligung des ehemaligen Kommanditisten der KG an den ehemaligen Komplementär und nunmehrigen Kommandistiten dieser Gesellschaft, Börsenumsatzsteuerpflicht für den abgetretenen Teil der Kommanditbeteiligung besteht.

