Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend der Zeitpunkt, ab dem die für Befreiung von der Kapitalverkehrsteuer maßgebliche zweijährige Frist des § 26 Abs 3 UmgrStG berechnet wird, zu befassen.
Rechtsgrundlagen: § 2 Z 1 KVG; § 26 Abs 3 UmgrStG

