Zusammenfassung: Der UFS äußerte sich in dieser Entscheidung zum Terminus der Betriebsstätte nach den Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts bzw der Bundesabgabenordnung. Zu klären war ua, ob ein sich in Österreich befindlicher Server, über welchen elektronische Daten zur Verarbeitung an ein im Ausland gelegenes Kontrollzentrum übermittelt werden, als Betriebsstätte nach § 29 BAO qualifiziert werden kann.

