§ 1 Abs 3 Z 3 GrEStG; § 4 Abs 2 Z 3 GrEStG; § 6 Abs 1 lit b GrEStG
Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend ein notarieller Abtretungsvertrag, der iZm einem Treuhandvertrag abgeschlossen wurde, zu befassen. Zu klären war ua, ob die mündliche Nebenabrede zu der Abtretung der Anteile einer Kapitalgesellschaft Rechtswirkungen entfaltet.

