§ 5 Abs 1 Z 1 GrEStG
Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob ein für die Erschließung und für Infrastrukturmaßnahmen iZm Grundstücken vorgesehene Erschließungs-bzw Infrastrukturbeitrag, der von dem Grundstückserwerber an die Gemeinde abzuführen ist, in die GrESt-Bemessungsgrundlage eingerechnet werden muss.

