Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Abstandnahme nach § 206 lit. b BAO iZm Einkommensteuer- und Umsatzsteuernachforderungen zu befassen. Führt die Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben dazu, dass der Abgabenanspruch erlischt? Steht die Abstandnahme von der Festsetzung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens entgegen?
Rechtsgrundlagen: § 20 BAO; § 206 lit b BAO; § 279 Abs 2 BAO

