Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung ua mit der Frage zu befassen, ob die Voraussetzungen des § 22 Abs 4 UmgrStG gegeben sind, wenn der Betrieb an dem Tag, an dem der Sacheinlage- und Einbringungsvertrag abgeschlossen wurde, bereits mehr als 24 Monate als Vermögen des Einbringenden existiert.
Rechtsgrundlagen: § 22 Abs 4 UmgrStG

