Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob im Zuge einer stattgefundenen Downstream-Verschmelzung, die den Verlust einer bestehenden Fruchtgenussberechtigung zur Folge hatte, der Vermögenswert für das Fruchtgenussrecht aufwandswirksam als sog Confusio-Buchverlust nach § 3 Abs 3 UmgrStG behandelt werden konnte.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 2 f UmgrStG; § 8 Abs 3 Z 1 KStG

