Zusammenfassung: Der UFS hatte in gegenständlicher Entscheidung zu klären, wie von einem Stifter in seine Privatstiftung eingebrachte Wertpapiere sowie ein eingebrachtes Grundstück inklusive einem Wohnhaus gegen Einräumung eines immerwährenden Fruchtgenussrechts sowie häuslicher Pflege und Betreuung steuerlich zu behandeln sind. Unterliegen sowohl die unentgeltlich zugewendeten Wertpapiere als auch die Zuwendung des Grundstücks der Stiftungseingangsbesteuerung? Liegt im Falle des Grundstücks tatsächlich eine unentgeltliche Zuwendung vor? Mit einer Anmerkung von Dr. Hedwig Bavenek-Weber.

