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Ob eine Option oder die wirtschaftliche Verfügungsmacht eingeräumt wurde, kommt auf die Umstände des Einzelfalls an

UFS-Entscheidungen zu Gebühren und VerkehrsteuernSteuerrechtDr. Hedwig Bavenek-Weber, UFS WienUFS journal 2009, 421 Heft 11 v. 20.11.2009

Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung aus dem Bereich des Grundwerbsteuerrechts hatte der UFS zu beurteilen, ob ein Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück oder eine Option vorlag.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 GrEStG

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