Zusammenfassung: In gegenständlicher Entscheidung aus dem Bereich des Grundwerbsteuerrechts hatte der UFS zu beurteilen, ob es zu einer Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einer Liegenschaft gekommen war oder eine Option verwirklicht wurde.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 2 GrEStG

