Zusammenfassung: Der UFS hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend die Einbringung einer GmbH & Co KG in eine GmbH mit sog "unbarer Entnahme" zu befassen. Der Senat hatte zu klären, inwieweit dabei die seitens des Finanzamts erfolgte Festsetzung der Kreditvertragsgebühr gerechtfertigt ist und der Steuertatbestand der Gesellschaftsteuer verwirklicht wurde.

